Statuten des Zürcher Verbandes der Lehrkräfte in der Berufsbildung (ZLB)

I. Grundsätzliches

Art. 1. Name
Unter dem Namen "Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung" besteht ein Verein im
Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2. Sitz
Der Sitz des Verbandes ist Zürich.

Art. 3 Zweck und Mittel
Als überparteiliche und überkonfessionelle Standesorganisation bezweckt der Verband insbesondere die Wahrung der Interessen von im Bereich der Berufsbildung tätigen Lehrkräfte.

Der Verband sucht seine Zielsetzungen vor allem wie folgt zu erreichen:

a. Stellungnahmen und Eingaben zu standespolitischen bzw. anstellungsrechtlichen Fragen von im Bereich der Berufsbildung tätigen Lehrkräfte sowie zu Problemen von Schule und Unterricht

b. Kontakte mit anderen Standesorganisationen, Behörden, Ämtern usw.

c. Gewährung berufsbezogener Rechtshilfe bzw. Rechtsberatung

d. Orientierung der Verbandsmitglieder über standespolitische bzw. anstellungsrechtliche Fragen und Probleme

e. Mitgliedschaft bei anderen einschlägigen Verbänden

f. Abschluss von Kollektivversicherungen



II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft
Aktivmitglied des Verbandes kann werden, wer in der Berufsbildung lehrend tätig ist.

Passivmitglied kann werden, wer pensioniert ist oder nach mindestens 5 Jahren Aktivmitgliedschaft seine Lehrtätigkeit aufgibt.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verband ganz besonders verdient gemacht hat.

Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verband ab, so besteht eine einmalige Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand per Ende des Kalenderjahres.

Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Ansehen des Verbandes bzw. Berufsstandes gravierend schaden, können durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.

III. Organisation

Art. 8 Organe
Die Organe des Verbandes sind:

a. Generalversammlung

b. Vorstand

c. Revisionsstelle

Art. 9 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung der Verbandsmitglieder findet grundsätzlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a. Wahl des Präsidiums

b. Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes

c. Wahl der Revisionsstelle

d. Wahl der Stimmenzähler und Protokollrevisoren

e. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums

f. Abnahme der Jahresrechnung

g. Genehmigung des Voranschlages

h. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages

i. Beschlussfassung über Verbandsausgaben, welche Fr. 10'000.- pro Ereignis überschreiten

j. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes

k. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern solche Anträge dem Präsidium mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden

l. Mitgliedschaft des Verbandes bei anderen einschlägigen Verbänden bzw. Vereinigungen

m. Beschlüsse gemäss Art. 5 und 7 der Statuten

n. Revision der Verbandsstatuten

o. Ernennung von Ehrenmitgliedern

p. Festlegung der Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und Sonderbeauftragte.

q. Errichtung von Spezialfonds bzw. Zuweisungen an solche.

Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlungen
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen werden.

Der Vorstand hat im weiteren ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies schriftlich und mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangen.

Art. 11 Beschlussfassung an der Generalversammlung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 12 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a. Präsidium

b. Aktuar/-in

c. Kassier/-in

d. Beisitzer/-innen

e. eventuell Sonderbeauftragte für besondere Aufgaben (Rechtskonsulent, Sekretär usw.)

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Über die Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 13 Geschäfte des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

a. Vorbereitung der Generalversammlung

b. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

c. Stellungnahmen und Eingaben zu standespolitischen bzw. anstellungsrechtlichen Fragen sowie zu Problemen von Schule und Unterricht

d. dringliche Beschlüsse, insbesondere im Zusammenhang mit Vernehmlassungs-verfahren

e. Beratung von Mitgliederanliegen

f. Gewährung berufsbezogener Rechtshilfe bzw. Rechtsberatung

g. Orientierung der Verbandsmitglieder über standespolitische bzw. anstellungs-rechtliche Fragen und Probleme

h. Delegation von Verbandsvertretern in Verbände bzw. Vereinigungen, denen der Verband angehört bzw. mit denen er zusammenarbeitet

i. Kontakte mit andern Standesorganisationen, Behörden, Ämtern usw.

j. Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Art. 5

k. Festsetzung der Ausgabenkompetenzen des Präsidiums

l. Bestellung von Kommissionen bzw. Ausschüssen für besondere Aufgaben

Art. 14 Revisionsstelle
Die Amtsdauer der mindestens zwei Mitglieder umfassenden Revisionsstelle beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


IV. Finanzielles


Art. 15 Verbandsjahr
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16 Verbandseinnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.

Art. 17 Haftung für finanzielle Verpflichtungen
Für die finanziellen Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbands-vermögen.


V. Schlussbestimmungen

Art. 18 Auflösung des Verbandes
Der Verband kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Verbandsmitglieder aufgelöst werden. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Verbandsmitglieder.

Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. Juli 2000 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zürich, 13. Juli 2000

Präsidium:
Th. Bernegger, lic. phil. I, dipl. Berufsschullehrerin
R. Tognella, dipl. SIBP

Rechtskonsulent:
J. D. Zwahlen, lic. iur.

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